Ergänzungen zum Musiklehrergesetz 2014
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Informationsschreiben "Musikschulwesen neu"
Zum Steiermärkischen Musiklehrergesetz 2014:
Betreffend die Unterrichtszeiten der MusikschulleiterInnen (§ 9 Absatz 6 St. MLG 2014) lag ein redaktionelles Versehen vor; der korrekte § 9 Absatz 6 lautet wie folgt:
„(6) Die Unterrichtsverpflichtung der Leiterin/des Leiters beträgt
1. bis 7,0 Vollzeitbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) 720 Jahresstunden,
2. über 7,0 bis 14,0 VBÄ 504 Jahresstunden,
3. über 14,0 VBÄ 288 Jahresstunden.
Entsprechend beträgt die Zeit für Vor- und Nachbereitung
1. bis 7,0 Vollzeitbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) 360 Jahresstunden,
2. über 7,0 bis 14,0 VBÄ 252 Jahresstunden,
3. über 14,0 VBÄ 144 Jahresstunden.
Für den Fall, dass nach Anhörung der Leiterin/des Leiters der Schulerhalter der Schulleitung eine Administrativkraft zur Verfügung stellt, erhöhen sich die oben festgesetzten Jahresstunden pro Administrativstunde im Verhältnis 1:2."
Zur Allgemeinen Richtlinie für eine Musikschulförderung für das Schuljahr 2014/15:
Zwischenzeitig sind Anfragen einzelner Gemeinden eingegangen. Um den Gemeinden Planungssicherheit zu geben wurde die Richtlinie hinsichtlich der Punkte 1.2.2. und 1.2.4. klargestellt.
Ergänzend zu Punkt 1.2.2. wird angemerkt, dass MusikschullehrerInnen an einer Musikschule nur entweder dem MLG 1991 oder dem MLG 2014 unterliegen. Daher lautet der Satz wie folgt:
„1.2.2. MusikschullehrerInnen im Sinne dieser Richtlinie sind Lehrpersonen, die von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden für den Musikunterricht an einer Musikschule gemäß Punkt 1.2.1. angestellt sind und die den
Anforderungen des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes LGBl. Nr. 69/1991 i.d.F. LGBl. 62/2001 bzw. des
Steiermärkischen Musiklehrergesetzes 2014 - Stmk. MLG entsprechen."
Ergänzend zu Punkt 1.2.4., in dem MusikschulleiterInnen einerseits durch einen Verweis auf die Definition der MusikschullehrerInnen sowie andererseits durch gesetzliche Anforderungen definiert werden, wird angemerkt, dass, obwohl lediglich auf das MLG 2014, nicht jedoch auf das MLG 1991 verwiesen wird, die Anwendbarkeit des MLG 1991 jedenfalls auch gemeint und umfasst ist. Daher lautet der Satz wie folgt:
„1.2.4. MusikschulleiterInnen im Sinne dieser Richtlinie sind MusiklehrerInnen, die mit der Leitung einer Musikschule gemäß Punkt 1.2.1. betraut sind und die den Anforderungen des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes
LGBl. Nr. 69/1991 i.d.F. LGBl. 62/2001 bzw. des Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014 - Stmk. MLG in der geltenden Fassung sowie jenen des Privatschulgesetzes BGBl. Nr. 244/1962 in der geltenden Fassung entsprechen."
Festgehalten wird, dass beide Klarstellungen auf Grund des kürzlich vom Landtag beschlossenen neuen Dienstrechtes für MusikschullehrerInnen erforderlich sind um sicher zu stellen, dass eine Personalkostenförderung unabhängig davon ist ob das alte oder neue Dienstrecht angewandt wird.