Musiklehrergesetz 1991
Landesrecht Steiermark
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Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Musiklehrergesetz, Fassung vom 07.07.2021
Langtitel
Gesetz vom 16.April 1991 über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden angestellten Musiklehrer (Steiermärkisches Musiklehrergesetz) Stammfassung: LGBl. Nr. 69/1991 (XI. GPStLT EZ 1275)
Änderung
LGBl. Nr. 37/1998 (XIII. GPStLT EZ 654) LGBl. Nr. 62/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 384/1) LGBl. Nr. 90/2020 (XVIII. GPStLT RV EZ 662/1 AB EZ 662/4)
Text
§ 1
Geltungsbereich
Geltungsbereich
Dieses Gesetzes regelt das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden beschäftigten Musiklehrerinnen/Musiklehrer. Es gilt für Personen, die bis zum 31. Juli 2014 in ein Dienstverhältnis als Musiklehrerin/Musiklehrer zu einer Gemeinde aufgenommen wurden und die keine Erklärung gemäß § 14 Abs. 1 des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes 2014, LGBl. Nr. 93/2014, in der jeweils geltenden Fassung, abgegeben haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
§ 2
Anzuwendendes Recht
(1) Auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Gemeinden stehenden Lehrerinnen/Lehrer finden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetztes 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, sinngemäß Anwendung. Für Ansprüche auf Ersatz des Mehraufwandes durch Dienstreisen ist das Steiermärkische Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2) Die Ausübung der Diensthoheit, das Pensionsrecht und das Disziplinarrecht sowie die Regelung der Personalkommissionen und des Standesausweises für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Gemeinden stehenden Lehrer richten sich nach den Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl.Nr.34, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Auf Vertragslehrer finden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Regelungen des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Zuständigkeiten die Dienstgeberin und die Regelungen der Personalkommissionen und des Standesausweises nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160/1962, in der jeweils geltenden Fassung, richten. Bei Auflösung einer Musikschule kommt der 2. Teilsatz des § 32 Abs. 2 lit. g des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung BGBl. Nr. 180/1990, nicht zur Anwendung. Für Ansprüche auf Ersatz des Mehraufwandes durch Dienstreisen ist das Steiermärkische Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(4) Sonderverträge, durch die Vertragslehrer bezugsmäßig bessergestellt werden als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sind zulässig.
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Lehrer: Personen beiderlei Geschlechts, die von Gemeinden für den Musikunterricht angestellt werden.
2. Musikschulen: Unterrichtsanstalten, deren Träger Gemeinden sind,
a) die den Bedingungen des Privatschulgesetzes, BGBl.Nr.244/1962, in der Fassung BGBl.290/1972, entsprechen,
b) die keine Berufsausbildung vermitteln und
c) die folgende Aufgaben erfüllen:
- umfassendes Anbot an musikalischer Früherziehung, musikalischer Grundausbildung und eigentlicher Ausbildung am Instrument,
- Vorbereitung von besonders Begabten für die Musikhochschule,
- Wecken der Freude an Musik und am Musizieren in der örtlichen Gemeinschaft und deren Musikleben und Musiktradition,
- Förderung des Eigenmusizierens und Gemeinschaftsmusizierens.
3. Dislozierter Unterricht: Unterricht außerhalb einer Stammanstalt.
4. Leiterin/Leiter: Lehrerin/Lehrer, die mit der Leitung einer Musikschule oder mehrerer Musikschulen betraut sind.
5. Lehrbefähigung:
- Die erste Diplomprüfung der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs)pädagogik" gemäß Kunsthochschul-Studiengesetz 1983, BGBl.Nr.187, Anlage A, Z.27, oder
- die Lehrbefähigungsprüfung aus einem Instrumentalfach oder aus Gesang an einer inländischen Akademie für Musik und darstellende Kunst, an einer inländischen Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.
- Der Lehrbefähigung gleichzuhalten ist der Abschluß des Studiums der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)" gemäß § 2 Abs.3 Z.44 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.Nr.326/1971, in der Fassung BGBl.Nr.561/1978, im ersten Instrument.
(2) Die im folgenden verwendeten Abkürzungen
- L1, L2a2 sind als Verwendungsgruppe im Sinne des § 55 Abs.1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl.Nr.54, in der Fassung BGBl.Nr.179/1990, im folgenden „Gehaltsgesetz" genannt,
- l1/IL, l2a2/IL, l3/IL sind als Entlohnungsgruppe nach Entlohnungsschema IL im Sinne des § 41 Abs.1 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.Nr.86, in der Fassung BGBl.Nr.180/1990, im folgenden „VBG" genannt,
- l2a2/IIL, l3/IIL sind als Entlohnungsgruppe nach Entlohnungsschema IIL im Sinne des § 44 VBG zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
§ 4
Besetzung von Planstellen und Jahreswochenstunden
(1) Planstellen, die besetzt, und Jahreswochenstunden, die vergeben werden sollen, sind öffentlich auszuschreiben.
(2) Sofern die fachliche und pädagogische Qualifikation eines Bewerbers nicht durch seine bisherige Tätigkeit nachgewiesen ist, sind ein Probespiel und ein Lehrauftritt zu verlangen.
(3) Wird ein Dienstverhältnis als Vertragslehrer erstmals begründet, so ist dieses mindestens auf drei Monate, höchstens auf ein Jahr zu befristen. Ist ein Bewerber bereits als Vertragslehrer in einem unbefristeten Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber tätig gewesen, so kann bei der erstmaligen Begründung eines neuen Dienstverhältnisses von dieser Befristung abgesehen werden.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
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§ 5
Fachliche Anstellungserfordernisse
(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
1. für Leiter das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs)pädagogik" gemäß Kunsthochschul-Studiengesetz 1983, BGBl.Nr.187, Anhang A, Z.27, und Verleihung des akademischen Grades Mag.art. sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrer mit Lehrbefähigung;
2. für Lehrer die Lehrbefähigung.
Eine Nachsicht von diesen Anstellungserfordernissen ist mit Ausnahme des Abs.2 nicht möglich.
(2) Wenn sich auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung kein Bewerber mit Lehrbefähigung bewirbt, können ausnahmsweise Lehrer, die eine sonstige geeignete Befähigung nachweisen können, auch ohne Lehrbefähigung angestellt werden.
§ 6
Einreihung
(1) Leiter sind in L1 oder l1/IL einzureihen.
(2) Lehrer mit Lehrbefähigung sind in L2a2 oder l2a2/IL bzw. l2a2/IIL einzureihen.
(3) Lehrer ohne Lehrbefähigung sind in l3/IL bzw. l3/IIL einzureihen.
(4) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Lehrerinnen/Lehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen. Als nicht gesicherte Verwendung gelten insbesondere:
1. eine Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen);
2. eine sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
§ 7
Besoldungsrechtliche Vorschriften
(1) Lehrer (Leiter) erhalten
- eine Mehrleistungszulage im gleichen Ausmaß, wie die Mehrleistungszulage einem Beamten bzw. Vertragsbediensteten des Landes zusteht. Durch diese Zulage gelten Mehrleistungen als abgegolten, die in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegen, und zwar bis zu sechs Überstunden;
- eine Haushaltszulage in Anwendung des § 4 Gehaltsgesetz;
- eine Bildungszulage von 7,27 Euro monatlich.
(2) Leiter erhalten eine ruhegenußfähige Leiterdienstzulage, die sich nach der Gesamtwochenstundenzahl der Musikschule richtet, wobei der Unterricht des Leiters nicht berücksichtigt wird:
- bis 200 Gesamtwochenstunden 20,8 % des Gehalts eines Bediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,
- von 201 bis 300 Gesamtwochenstunden 41,5 %,
- ab 301 Gesamtwochenstunden 62,3 %.
(3) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Lehrer, der über die geforderte pädagogische Ausbildung hinaus ein künstlerisches Magisterium erworben hat, bei der Anstellung eine bis zu zwei Biennien höhere Gehaltsstufe, als der Berechnung des Vorrückungsstichtages entsprechen würde, zuerkannt werden. Hiebei ist insbesondere auf die künftige Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.
(4) Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung eine Anpassung der Gehaltsansätze in jenem Umfang zu verfügen, der durch Änderungen des Gehaltsgesetzes und des VBG festgelegt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001
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§ 8
Besondere Dienstpflichten, Änderung des Beschäftigungsausmaßes
(1) Die gesamte entgeltliche Tätigkeit von Lehrern (Leitern) darf das Ausmaß von 1,5 Beschäftigungen nicht überschreiten.
(2) Der Lehrer (Leiter) darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Er hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung genehmigen zu lassen. Die Erteilung von Privatunterricht an Schüler im Einzugsbereich der Musikschule bedarf der vorherigen Genehmigung.
(3) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung eines vollbeschäftigten Lehrers beträgt wöchentlich 24 Unterrichtsstunden. Die Dauer einer Unterrichtsstunde ist mit 50 Minuten festgesetzt.
(4) Die Unterrichtstätigkeit einer Lehrerin/eines Lehrers (Leiterin/Leiters) darf pro Tag sieben Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
(5) Der Lehrer (Leiter) hat erforderlichenfalls auch Unterricht in Instrumenten und Fächern zu erteilen, für die er keine Lehrbefähigung erworben hat, sofern er hiezu entsprechend seiner Ausbildung in der Lage ist.
(6) Bei Fernbleiben von Schülern vom Unterricht haben die Lehrer alle Anstrengungen zu unternehmen, in diesen Stunden anderen, insbesondere begabten Schülern einen zusätzlichen Unterricht zu geben oder den Leiter in administrativen Angelegenheiten zu unterstützen.
(7) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bis 150 Gesamtwochenstunden der Musikschule (seine eigene Lehrverpflichtung ausgenommen) 18 Wochenstunden, ab 151 Gesamtwochenstunden der Musikschule 12 Wochenstunden. Im Hinblick auf die kulturell bedeutende Vorbildfunktion des Leiters wird seine Mitwirkung am örtlichen kulturellen Geschehen erwartet.
(8) Die Aufteilung der Schüler in Einzel- und Gemeinschaftsunterricht obliegt dem Leiter. Er hat hiebei auf die pädagogischen und ökonomischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Kann ein Lehrer die Unterrichtsstunde nicht halten und kann er sie nicht verschieben, hat der Leiter im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten für eine Übungsaufsicht für die betroffenen Schüler zu sorgen.
(9) Der Leiter wird im Verhinderungsfall durch den Lehrer, der vollbeschäftigt ist und die längste Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe/Enlohnungsgruppe aufweist, vertreten. Ist kein vollbeschäftigter Lehrer an der Musikschule tätig, wird der Leiter durch den Lehrer im höchsten Ausmaß der Teilbeschäftigung mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe/Entlohnungsgruppe vertreten. Die Regelung gilt sinngemäß auch im Fall der Verhinderung des Vertreters.
(10) Das Beschäftigungsausmaß einer Vertragslehrerin/eines Vertragslehrers kann von der Dienstgeberin herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert; davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sich die Anzahl der Unterrichtsstunden der betroffenen Vertragslehrerin/des betroffenen Vertragslehrers während der Dauer von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 25 % reduziert. Kündigt die Vertragslehrerin/der Vertragslehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch die Dienstgeberin wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (§ 32 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
§ 8a
Gemeinsame Leitung mehrerer Musikschulen
(1) Gemeinden sind berechtigt, für ihre Musikschulen vertraglich eine gemeinsame Leitung zu bestellen. Eine solche Bestellung ist zulässig:
1. für höchstens drei Musikschulen,
2. bei insgesamt nicht mehr als 30 Vollzeitbeschäftigungsäquivalenten (VBÄ) an Lehrpersonen und
3. Bereitstellung einer Person zur Unterstützung im organisatorischen und administrativen Betrieb (Administrativkraft).
(2) Soll die Bestellung der gemeinsamen Leitung aus dem Kreis der im Dienststand der beteiligten Gemeinden stehenden Lehrerin/Lehrer oder Leiterin/Leiter erfolgen, kann ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren unterbleiben.
(3) Die Zurverfügungstellung der gemeinsamen Leiterin/des gemeinsamen Leiters gemäß Abs. 2 zur Dienstleistung an die Musikschulen der anderen beteiligten Gemeinden hat nach den Bestimmungen des
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Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes, LGBl. Nr. 54/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. Abweichend von § 8 Abs. 7 kann das Ausmaß der Lehrverpflichtung einer gemeinsamen Leiterin/eines gemeinsamen Leiters auf insgesamt bis zu fünf Wochenstunden reduziert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
§ 9
Amtstitel, Funktionsbezeichnung
Zur Führung nachstehender Amtstitel bzw. Funktionsbezeichnungen sind berechtigt:
- Leiter: „Musikschuldirektor"
- Lehrer in L2a2 oder l2a2/IL bis zur 9.Gehaltsstufe: „Musiklehrer"
- Lehrer in L2a2 oder l2a2/IL ab der 10.Gehaltsstufe: „Musikoberlehrer".
§ 10
Übergangsbestimmungen
(1) Bei Personen, die vor dem 1. September 1991 erstmals als Lehrer in den Dienst einer Musikschule gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 eingetreten sind, werden als Anstellungserfordernis für Leiter auch die Lehrbefähigung und das Künstlerische Magisterium sowie eine fünfjährige Praxis als Lehrer an einer diesem Gesetz unterliegenden Musikschule anerkannt.
(2) Lehrern (Leitern), die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, bleiben Ansprüche, die sich aus der jeweiligen Grundlage ihres Dienstverhältnisses ergeben und die über Ansprüche aus diesem Gesetz hinausgehen, gewahrt.
(3) Anstelle einer Leiterdienstzulage nach § 7 Abs.2 erhalten Leiter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, unbeschadet ihrer bisherigen Leiterzulage ab 151 Gesamtwochenstunden der Musikschule, wobei der Unterricht des Leiters nicht berücksichtigt wird, ungeachtet der Bestimmungen über die Mehrleistungszulage gemäß § 7 Abs.1 eine pauschalierte Überstundenvergütung in folgender Höhe:
- von 151 bis 250 Stunden 10,4 % des Gehalts eines Bediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2,
- von 251 bis 350 Stunden 15,6 %,
- von 351 bis 450 Stunden 20,8 % und
- ab 450 Stunden 25,9 %.
(4) Für Schulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Planstellen eine volle Lehrverpflichtung von mehr als 24 Wochenstunden vorsehen, gilt folgendes Höchstmaß:
- ab dem Schulahr 1991/92 26 Wochenstunden;
dieses Höchstmaß ist nur dann zulässig, wenn eine Senkung auf 25 oder 24 Wochenstunden auf Grund zwingender ökonomischer oder organisatorischer Gründe nicht möglich ist;
- ab dem Schuljahr 1993/94 24 Wochenstunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1998
§ 11
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1.September 1991 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 1, die Umbenennung des § 12 zu § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1998, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 1998, in Kraft.
(3) Die Neufassung des § 7 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1998, LGBl. Nr. 62/2001
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§ 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1.September 1991 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 1, die Umbenennung des § 12 zu § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1998, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 1998, in Kraft.
(3) Die Neufassung des § 7 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 90/2020, treten in Kraft:
1. § 6 Abs. 4 mit 1. November 2017; gleichzeitig tritt § 4 Abs. 4 außer Kraft;
2. § 3 Abs. 1 Z 4, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 4 und § 8a mit 14. September 2020;
3. § 1, § 2 Abs. 1 und 3 und § 8 Abs. 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Oktober 2020.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1998, LGBl. Nr. 62/2001, LGBl. Nr. 90/2020