Musiklehrergesetz 2014
Landesrecht Steiermark
Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014, Fassung vom 07.07.2021
Langtitel
Gesetz vom 3. Juni 2014 über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden an Musikschulen beschäftigten Lehrerinnen/Lehrern (Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014 - Stmk. MLG) Stammfassung: LGBl. Nr. 93/2014 (XVI. GPStLT RV EZ 2781/1 AB EZ 2781/3)
Änderung
LGBl. Nr. 97/2014 (XVI. GPStLT RV IA 2881/1 AB EZ 2881/2) LGBl. Nr. 90/2020 (XVIII. GPStLT RV EZ 662/1 AB EZ 662/4) LGBl. Nr. 8/2021 (XVIII. GPStLT IA EZ 1075/1 AB EZ 1075/3)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anzuwendendes Recht
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Besetzung von Planstellen und Jahreswochenstunden
§ 5 Fachliche Anstellungserfordernisse
§ 6 Entgelte
§ 7 Leiterinnen-/Leiterzulage und Mehrdienstleistungen
§ 8 Dienstpflichten der Lehrerinnen/Lehrer
§ 9 Besondere Bestimmungen für die Leiterin/den Leiter der Musikschule
§ 9a Gemeinsame Leitung mehrerer Musikschulen
§ 10 Arbeitszeit der Lehrerinnen/Lehrer
§ 11 Ferien
§ 12 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 13 Verweise
§ 14 Option
§ 15 Übergangsbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
Text
§ 1
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesetzes regeln das Dienst- und Besoldungsrecht der in einem Dienstverhältnis zu Gemeinden stehenden Lehrerinnen/Lehrern an Musikschulen im Sinne des § 3 Z. 2.
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§ 2
Anzuwendendes Recht
Soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, finden die Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl. Nr. 160/1962, und das Steiermärkische Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, sinngemäß Anwendung.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Lehrerinnen/Lehrer: Personen, die von Gemeinden für die in § 10 Abs. 1, 3 und 4 umschriebenen Tätigkeiten an den von ihnen erhaltenen Musikschulen (Z. 2) beschäftigt werden.
2. Musikschulen: Unterrichtsanstalten, deren Träger Gemeinden sind,
a) die den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, entsprechen,
b) die nach einem vom zuständigen Bundesministerium genehmigten Organisationsstatut geführt werden und die darin angeführten Aufgaben erfüllen und
c) die keine Berufsausbildung vermitteln.
3. Dislozierter Unterricht: Unterricht außerhalb einer Stammschule.
4. Leiterinnen/Leiter: Lehrerinnen/Lehrer, die mit der Leitung einer oder mehrerer Musikschulen betraut sind.
5. Lehrbefähigung:
a) Die erste Diplomprüfung der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik" gemäß Kunsthochschul-Studiengesetz 1983, BGBl. Nr. 187/1983, Anlage A, Z. 27, oder
b) die erste Diplomprüfung der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik" gemäß Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, Anlage 1, Z. 2a 11.5, oder
c) die Bakkalaureatsprüfung/Bachelorprüfung der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-) pädagogik" gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder
d) die Lehrbefähigungsprüfung aus einem Instrumentalfach oder aus Gesang an einer inländischen Akademie für Musik und darstellende Kunst, an einer inländischen Hochschule für Musik und darstellende Kunst, an einer inländischen Universität für Musik und darstellende Kunst oder an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.
e) Zur Vermittlung von musiktheoretischen Lehrinhalten darüber hinaus auch die Bakkalaureatsprüfung/Bachelorprüfung der Studienrichtung „Kompositions- und Musiktheoriepädagogik" gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002.
Der Lehrbefähigung gleichzuhalten ist der Abschluss des Studiums der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)" gemäß § 2 Abs. 3 Z. 44 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im ersten Instrument oder der Abschluss des Unterrichtsfachs Instrumentalmusikerziehung im Rahmen des Lehramtsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z. 10 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, im ersten Instrument.
6. Schuljahr: Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
7. Unterrichtsjahr: Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt.
8. Jahresstunde: Eine mit 50 Minuten angesetzte Unterrichtseinheit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
§ 4
Besetzung von Planstellen und Jahresstunden
(1) Können neu zu besetzende Planstellen und Jahresstunden, für die zu Beginn des Schuljahres ein Bedarf besteht, nicht intern vergeben werden, sind diese von der Trägerin der Musikschule öffentlich auszuschreiben.
(2) Wird ein Dienstverhältnis erstmals begründet, so ist dieses mindestens auf drei Monate, höchstens auf drei Jahre zu befristen. Ist eine Bewerberin/ein Bewerber bereits als
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Musiklehrerin/Musiklehrer in einem unbefristeten Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber tätig gewesen, so kann von dieser Befristung abgesehen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
§ 5
Fachliche Anstellungserfordernisse
(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
1. für Leiterinnen/Leiter
a) das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik" gemäß Kunsthochschul-Studiengesetz 1983, BGBl. Nr. 187/1983, Anhang A, Z 27, und die Verleihung des akademischen Grades Mag. art. sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrerin/Lehrer mit Lehrbefähigung, oder
b) das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik" gemäß Universitäts-Studiengesetz BGBl. I Nr. 48/1997, Anlage 1, Z 2a 11.5 und die Verleihung des akademischen Grades Mag. art. sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrerin/Lehrer mit Lehrbefähigung, oder
c) das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik" gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 und die Verleihung des akademischen Grades Mag. art. oder MA („Master of Arts") sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrerin/Lehrer mit Lehrbefähigung.
2. für Lehrerinnen/Lehrer die Lehrbefähigung gemäß § 3 Z 5.
Eine Nachsicht von diesen Anstellungserfordernissen ist mit Ausnahme des Abs. 2 nicht möglich.
(2) Wenn sich auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung keine Bewerberin/kein Bewerber mit Lehrbefähigung bewirbt, können ausnahmsweise Lehrerinnen/Lehrer, die eine sonstige geeignete Befähigung nachweisen können, auch ohne Lehrbefähigung beschäftigt werden; in einem solchen Fall ist das Dienstverhältnis auf längstens drei Jahre zu befristen. Danach ist diese Stelle neu auszuschreiben.
§ 6
Entgelt
(1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Lehrerinnen/Lehrer beträgt:
in der Entlohnungsstufe €
1 2.780,2
2 3.165,5
3 3.550,9
4 3.936,4
5 4.322,0
6 4.707,6
7 4.945,6
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erforderliche Zeitraum beträgt 13 Jahre. Die für die Vorrückungen in die folgenden höheren Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume betragen:
1. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
2. in die Entlohnungsstufe 4 weitere fünf Jahre,
3. in die Entlohnungsstufe 5 weitere sechs Jahre,
4. in die Entlohnungsstufe 6 weitere sechs Jahre,
5. in die Entlohnungsstufe 7 weitere sechs Jahre.
(4) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des fünf-, sechs- oder dreizehnjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die fünf-, sechs- oder dreizehnjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
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(5) Für generelle Erhöhungen von Monatsentgeltansätzen sowie gesetzlichen Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme der Kinderzulage, gilt § 19a Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962, LGBl. Nr. 160/1962.
(6) Für Bedienstete gemäß § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt das oben genannte Schema mit einer Reduktion um 20 Prozent.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
§ 7
Leiterinnen-/Leiterzulage und Mehrdienstleistungen
(1) Leiterinnen/Leiter erhalten eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt:
1. bis 7,0 Vollzeitbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)
Euro 730,0
2. über 7,0 bis 14,0 VBÄ
Euro 820,0
3. über 14,0 VBÄ
Euro 940,0
(2) Eine Vergütung von Mehrdienstleistungen gebührt, wenn sie vom Schulerhalter angeordnet sind und das zugewiesene Stundenausmaß gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 überschritten wird. Diese Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde 1,3 % des mit dem Faktor 0,75 vervielfachten Monatsbezuges. Sofern sich aus kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des nach § 10 Abs. 1 Z. 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf diese Vergütung.
§ 8
Dienstpflichten der Lehrerinnen/Lehrer
(1) Die Lehrerin/Der Lehrer ist verpflichtet, die ihr/ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben, die sich aus ihrer/seiner Tätigkeit ergeben, zu besorgen. Zu den Verwaltungsaufgaben zählt auch die Dokumentation der gemäß § 10 Abs. 1 und 2 geleisteten Jahresstunden.
(2) Die Lehrerin/Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus ihrer/seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden oder vom Schulerhalter festgelegten Obliegenheiten (Musikschulstatut, Schulordnung etc.) wie z. B. schulische Veranstaltungen und Konzerte usw. verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(3) Die Lehrerin/Der Lehrer hat die Weisungen der Leiterin/des Leiters der Musikschule zu befolgen.
(4) Die Lehrerin/Der Lehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu melden. Der Gemeinderat hat ihr/ihm eine Nebenbeschäftigung, die sie/ihn an der Erfüllung ihres/seines Dienstes behindert, ihrer Natur nach ihre/seine volle Unbefangenheit im Dienste beeinträchtigen kann oder dem Standesansehen nicht entspricht, zu untersagen. Die Erteilung von Privatunterricht an Schülerinnen/Schüler im Einzugsbereich der Musikschule, die Einbindung an Schulen gemäß § 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, sowie die Beschäftigung an einer oder mehreren anderen Musikschulen, deren Träger nicht die anstellende Gemeinde ist, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Gemeinderat.
(5) Die Lehrerin/Der Lehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in Instrumenten und Fächern zu erteilen, für die sie/er keine Lehrbefähigung erworben hat, sofern sie/er hiezu entsprechend ihrer/seiner Ausbildung in der Lage ist.
§ 9
Besondere Bestimmungen für die Leiterin/den Leiter der Musikschule
(1) Unbeschadet des § 64 Abs. 1 letzter Satz Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, ist die Leiterin/der Leiter für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Musikschule verantwortlich. Sie/Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden. Der Schulerhalter hat sich der Einflussnahme auf die nach den schulrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes der Leiterin/dem Leiter der Schule - sofern sie/er nicht selbst Leiterin/Leiter der Schule ist - und den Lehrerinnen/Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.
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(2) Die Leiterin/Der Leiter ist für den organisatorischen, administrativen und pädagogischen Betrieb in der Musikschule sowie für die Beaufsichtigung des gesamten Unterrichtsbetriebes der Musikschule in der Stammschule und im Fall von disloziertem Unterricht verantwortlich und hat für ein die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechendes Organisationsmanagement zu sorgen. Sie/Er hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein und dem Schulerhalter Vorschläge für die Personalentwicklung an der Musikschule zu erstatten; im Falle der Aufnahme von Lehrerinnen/Lehrern ist die Leiterin/der Leiter zu hören.
(3) Die Leiterin/Der Leiter hat darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrerinnen/Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Im Rahmen des Abs. 1 ist sie/er befugt ihnen Weisungen zu erteilen und hat aufgetretene Fehler und Missstände im Unterricht abzustellen sowie für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen.
(4) Die Aufteilung der Schülerinnen/Schüler in Einzel- und Gemeinschaftsunterricht obliegt der Leiterin/dem Leiter. Sie/Er hat hiebei auf die pädagogischen und ökonomischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen. Kann eine Lehrerin/ein Lehrer die Unterrichtsstunde nicht halten und kann sie/er sie nicht verschieben, hat die Leiterin/der Leiter im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten für einen Vertretungsunterricht oder (im Falle fehlender Kapazitäten) eine Übungsaufsicht für die betroffenen Schülerinnen/Schüler zu sorgen.
(5) Die Leiterin/Der Leiter wird im Verhinderungsfall durch die Lehrerin/den Lehrer, die/der vollbeschäftigt ist und die längste Verwendung in der höchsten Entlohnungsstufe aufweist, vertreten. Ist keine vollbeschäftigte Lehrerin/kein vollbeschäftigter Lehrer an der Musikschule tätig, wird die Leiterin/der Leiter durch die Lehrerin/den Lehrer im höchsten Ausmaß der Teilbeschäftigung mit der längsten Verwendung in der höchsten Entlohnungsstufe vertreten. Die Regelung gilt sinngemäß auch im Fall der Verhinderung der Vertreterin/des Vertreters.
(6) Die Unterrichtsverpflichtung der Leiterin/des Leiters beträgt
1. bis 7,0 Vollzeitbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)
720 Jahresstunden,
2. über 7,0 bis 14,0 VBÄ
504 Jahresstunden,
3. über 14,0 VBÄ
288 Jahresstunden.
Entsprechend beträgt die Zeit für Vor- und Nachbereitung
1. bis 7,0 Vollzeitbeschäftigtenäquivalente (VBÄ)
360 Jahresstunden,
2. über 7,0 bis 14,0 VBÄ
252 Jahresstunden,
3. über 14,0 VBÄ
144 Jahresstunden.
Für den Fall, dass nach Anhörung der Leiterin/des Leiters der Schulerhalter der Schulleitung eine Administrativkraft zur Verfügung stellt, erhöhen sich die oben festgesetzten Jahresstunden pro Administrativstunde im Verhältnis 1:2.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2014
§ 9a
Gemeinsame Leitung mehrerer Musikschulen
(1) Gemeinden sind berechtigt, für ihre Musikschulen eine gemeinsame Leitung zu bestellen. Eine solche Bestellung ist zulässig:
1. für höchstens drei Musikschulen,
2. bei insgesamt nicht mehr als 30 Vollzeitbeschäftigungsäquivalenten (VBÄ) an Lehrpersonen und
3. Bereitstellung einer Person zur Unterstützung im organisatorischen und administrativen Betrieb (Administrativkraft).
(2) Soll die Bestellung der gemeinsamen Leitung aus dem Kreis der im Dienststand der beteiligten Gemeinden stehenden Lehrerin/Lehrer oder Leiterin/Leiter erfolgen, kann ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren unterbleiben.
(3) Die Zurverfügungstellung der gemeinsamen Leiterin/des gemeinsamen Leiters gemäß Abs. 2 zur Dienstleistung an die Musikschulen der anderen beteiligten Gemeinden hat nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes, LGBl. Nr. 54/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. Abweichend von § 8 Abs. 7 kann das Ausmaß der Lehrverpflichtung einer gemeinsamen Leiterin/eines gemeinsamen Leiters auf insgesamt bis zu fünf Wochenstunden reduziert werden.
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
§ 10
Arbeitszeit der Lehrerinnen/Lehrer
(1) Die von einer vollbeschäftigten Lehrerin/einem vollbeschäftigten Lehrer zu erbringende Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr beträgt 1.776 Jahresstunden und teilt sich auf in
1. 936 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung,
2. 468 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes (Abs. 3) und
3. 372 Jahresstunden für sonstige Tätigkeiten (Abs. 4). Findet dislozierter Unterricht statt und ist die Lehrerin/der Lehrer verpflichtet, während eines Unterrichtstages außerhalb der Stammschule Unterricht zu erteilen, verringert sich diese Tätigkeit um bis zu 72 Jahresstunden. Dabei ist auf die gefahrenen Kilometer, die Anzahl der Reisebewegungen und die Anzahl der Standorte, an denen die Lehrerin/der Lehrer unterrichtet, Bedacht zu nehmen. Im Einzelfall kann das Ausmaß der Jahresstunden für Fahrtätigkeiten auch höher festgelegt werden. Die Bestimmung des Ausmaßes der Reduktion um bis zu 72 Jahresstunden sowie die höhere Festlegung des Ausmaßes für Fahrtätigkeiten hat durch den Schulerhalter zu erfolgen.
(2) Abhängig vom jeweiligen Organisationsstatut kann der Schulerhalter eine andere Aufteilung des Unterrichts über das Schuljahr vorsehen. Die Gesamtunterrichtsverpflichtung von 936 Jahresstunden darf hiebei jedoch nicht überschritten werden. Wird eine vollbeschäftigte Lehrerin/ein vollbeschäftigter Lehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren.
(3) Zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zählen unter anderem auch die sich aus der Unterrichtsverpflichtung ergebenden administrativen Aufgaben sowie die regelmäßige Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen.
(4) Sonstige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z. 3 sind zeitgerecht festgelegte oder im Einzelfall durch den Schulerhalter oder die Leiterin/den Leiter angeordnete Obliegenheiten. Dies ist etwa die Vertretung einer verhinderten Lehrerin/eines verhinderten Lehrers. Darüber hinaus fallen darunter auch mit kulturellen Aktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten, wie Schulkonzerte, Schulprojekte, öffentliche Auftritte, Wettbewerbe und ähnliche Bereicherungen des kulturellen Lebens in den Gemeinden; finden diese Aktivitäten und Bereicherungen des kulturellen Lebens an Sonn- oder Feiertagen statt, so ist die dafür aufgewendete Zeit doppelt zu verrechnen. Dazu zählen weiters die für die vorgenannten Aktivitäten und Bereicherungen des kulturellen Lebens erforderlichen Vorbereitungen und die Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen, sofern sie nicht unter Abs. 3 fällt. Der Schulerhalter hat in Absprache mit der Schulleitung darauf zu achten, dass die in Abs. 1 Z. 3 festgelegten Jahresstunden von der Lehrerin/vom Lehrer auch erfüllt werden können. Im Fall der Vertretung einer verhinderten Lehrerin/eines verhinderten Lehrers ist die dafür aufgewendete Zeit doppelt zu verrechnen.
(5) Auf teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen/Lehrer sind die vorstehenden Regelungen sinngemäß entsprechend ihrer Arbeitszeit anzuwenden.
(6) Das Beschäftigungsausmaß kann von der Dienstgeberin herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert; davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sich die Anzahl der Unterrichtsstunden der betroffenen Lehrerin/des betroffenen Lehrers während der Dauer von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 25 % reduziert. Kündigt die Lehrerin/der Lehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch die Dienstgeberin wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (§ 32 Abs. 4 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948). Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch die Dienstgeberin auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis der Lehrerin/des Lehrers durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem sie/er bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
§ 11
Ferien
(1) Keine Pflicht zur Dienstverrichtung besteht
1. in den Hauptferien, beginnend mit dem Samstag, der zwischen dem 5. und 11. Juli liegt, bis zum zweiten Montag im September;
2. in den Weihnachtsferien vom 24. Dezember bzw. 23. Dezember, sofern dieser auf einen Montag fällt, bis einschließlich 6. Jänner;
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3. in den Semesterferien vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Samstag;
4. in den Osterferien vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag;
5. in den Herbstferien vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober und
6. am 19. März als Festtag des Landespatrons und am Allerseelentag.
(1a) Aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 dauern im Schuljahr 2020/21 die Semesterferien abweichend von Abs. 1 Z 3 vom zweiten Montag im Februar bis einschließlich dem darauffolgenden Samstag.
(2) In den Ferien gemäß Abs. 1 kann vom Schulerhalter mit der Lehrperson eine Dienstverrichtung bis zu einem Ausmaß von vier Wochen vereinbart werden. Die Gesamtunterrichtsverpflichtung von 936 Jahresstunden darf im Schuljahr jedoch nicht überschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 8/2021
§ 12
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 13
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, in der Fassung BGBl. Nr. 56/1978;
2. Kunsthochschul-Studiengesetz 1983, BGBl. Nr. 187/1983;
3. Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2019;
4. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020;
5. Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019;
6. Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997; in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000;
7. Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2020.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
§ 14
Option
(1) Vertragslehrer gemäß § 2 Abs. 3 des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes, LGBl. Nr. 69/1991, wenn deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2014 begründet wurde, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach diesem Gesetz bestimmen soll (Option).
(2) Im Fall einer Option wird die Lehrerin/der Lehrer in jene Entlohnungsstufe des im § 6 geregelten Entgeltschemas überstellt, die der Wertigkeit ihrer/seiner Stelle entspricht. Die Entlohnungsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag.
(3) Die Abgabe der Erklärung ist nur einmal zulässig, längstens bis 31. August 2016 möglich und nicht widerrufbar. Im Fall einer zulässigen Option beginnt die Wirksamkeit des Dienstverhältnisses nach diesem Gesetz mit dem auf die Erklärung folgenden 1. September.
§ 15
Übergangsbestimmungen
Für Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Dienstverhältnis als Musiklehrerin/Musiklehrer zu einer Gemeinde aufgenommen wurden und die keine schriftliche Erklärung gemäß § 14 Abs. 1 (Option) abgegeben haben, gilt das Steiermärkische Musiklehrergesetz, LGBl. Nr. 69/1991, mit der Maßgabe weiter, dass für Ansprüche auf Ersatz des Mehraufwandes durch Dienstreisen das Steiermärkische Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, anzuwenden ist.
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§ 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Steiermärkischen Musiklehrergesetzes 2014 LGBl. Nr. 97/2014 treten die Änderungen des § 9 Absatz 6 und des § 16 mit 1. August 2014 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 90/2020, treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 4, § 9a und § 11 Abs. 1 mit 14. September 2020,
2. § 3 Z 5 lit. c, e, f und g, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 5, § 10 Abs. 6, sowie § 13 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Oktober 2020, in Kraft.
(4) In der Fassung des 3. COVID-19-Sammelgesetzes, LGBl. Nr. 8/2021, tritt § 11 Abs. 1a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Jänner 2021, in Kraft und mit 10. Juli 2021 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2014, LGBl. Nr. 90/2020, LGBl. Nr. 8/2021