Organisationsstatut
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Organisationsstatut der kommunalen Musikschulen in der Steiermark 2014, 2. Erlass vom 13.8.2014, BMBF-24.420/0015-III/3a/2014
1. Das Bundesministerium für Bildung und Frauen hat mit Erlass vom 13.8.2014, BMBF24.420/0015-III/3a/2014, unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit b des Privatschulgesetzes (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 idgF, nachstehendes Organisationsstatut für Musikschulen in der Steiermark neu erlassen (Neufassung 2014).
2. Beim Besuch der Elementarphase durch nicht schulpflichtige Kinder und bei der Fortbildung von Erwachsenen handelt es sich um keine schulische Ausbildung gemäß Art. 14 Bundes-Verfassungsgesetz.
3. Schulerhaltende Gemeinden, die ihre iSd § 7 PrivSchG angezeigte Musikschule nach dem vorliegenden Organisationsstatut zu führen beabsichtigen, bedürfen keiner Einzelgenehmigung des Organisationsstatuts mehr. Sie haben jedoch die Anwendung dieses Organisationsstatuts dem Landesschulrat für Steiermark mitzuteilen.
Dieses Statut wurde vom erweiterten Vorstand des MDF Steiermark (Fachverband der Direktorinnen und Direktoren kommunaler Musikschulen der Steiermark) in Kooperation mit dem Landesschulrat für Steiermark im Frühjahr 2014 erstellt. Beraten und beschlossen von der Konferenz der DirektorInnen kommunaler Musikschulen in der Steiermark im April 2014 (Graz/Stmk.)
MDF-Redaktionsteam: Josef Bratl, Wolfgang Fleischhacker, Susanne Greimel, Wolfgang Jud,
Meinrad Kaufmann, Michael Koller, Alois Lugitsch, Hannes Moscher, Gunter Schabl, Helmut Traxler, Manfred Uggowitzer.
Für den Landesschulrat Steiermark: Klaus Dorfegger
Lektorat: Wolfgang Fleischhacker, Alois Lugitsch, Gunter Schabl
Erlassen vom Bundesministerium für Bildung und Frauen (BMBF) am 13. August 2014.
Erstellungsgrundlagen:
Lehrpläne der KOMU (Konferenz der österreichischen Musikschulwerke), Organisationsstatut für Musikschulen in Steiermark 1998, Organisationsstatut der Musikschulen Mürzzuschlag/Krieglach 1998, Bundesgesetz über das Privatschulwesen 1962 idgF., Steiermärkisches Musiklehrergesetz (MLG) 1991 und 2014.
Organisationsstatut der kommunalen Musikschulen in der Steiermark 2014
3. Organisationsstatut für Musikschulen in der Steiermark 2014
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Rechtliche Stellung 4
§ 2 Schulerhalter 4
§ 3 Aufgaben der Schule 4
§ 4 Aufbau 4
Organigramm 7
§ 5 Aufnahme 8
§ 6 Lehrplan 8
§ 7 Ordentliches und außerordentliches Studium 9
§ 8 Abschluss des ordentlichen Studiums 10
§ 9 Leiter/innen, Lehrer/innen, Lehrbefähigung 10
§ 10 Pflichten und Rechte des Schulleiters / der Schulleiterin 10
§ 11 Pflichten und Rechte der Lehrer/innen 11
§ 12 Schulräume und Lehrmittel der Schule 12
§ 13 Schulzeit 13
§ 14 Schüler/innenbeurteilung / Prüfungen 13
§ 15 Schulordnung 14
Anhang A
Lehrplan 15
- Allgemeines Bildungsziel 15
- Stundentafel 16
- Lehrstoff 18
Anhang B
Schulordnung 19
Anhang C
Zeugnisse 20
Organisationsstatut der kommunalen Musikschulen in der Steiermark 2014 4
§ 1 Rechtliche Stellung
Die Musikschule ist eine Lehranstalt für elementare, mittlere und höhere Musikerziehung, hat ihren Sitz am Ort des Schulerhalters und unterliegt den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 244, idgF, über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz).
Die Musikschule kann bei Bedarf in eine Hauptanstalt und Zweigstellen gegliedert werden.
Im Einzelfall können bei Bedarf dislozierte Klassen eingerichtet werden.
§ 2 Schulerhalter
Aufgabe des Schulerhalters ist die finanzielle, personelle und räumliche Versorgung zur Führung der Schule. Weiters obliegt dem Schulerhalter die organisatorische und verwaltungstechnische Vorsorge unter Berücksichtigung der privatschulrechtlichen Bestimmungen.
Der Schulerhalter hat auch für die Anzeigen und die Auskünfte an den Landesschulrat im Sinne des Privatschulgesetzes zu sorgen.
§ 3 Aufgaben der Schule
Die Musikschule für elementare, mittlere und höhere Musikerziehung, in weiterer Folge kurz "Musikschule" genannt, hat allgemein die Aufgabe, in der landschaftlichen Lebensgemeinschaft, deren Musik-, Kunst-, Kultur- und Gesellschaftsleben und Tradition, die Freude an der Musik, den mit ihr zusammenhängenden Künsten, am Musizieren, an künstlerischer Betätigung sowie allgemein am Kunst- und Kulturverständnis zu wecken und zu fördern. Im Besonderen hat sie je nach den Erfordernissen der einzelnen Ausbildungsbereiche geregelte Bildungsgänge nach einem festen Lehrplan zu bieten.
Dies erfolgt durch:
a) Vermittlung von instrumentalen und vokalen Musizierpraktiken, allgemein-musikalischen, musiktheoretischen, kunst- und kulturwissenschaftlichen Kenntnissen,
b) Aktivierung und Pflege des Musizierens in der Gemeinschaft durch künstlerische Betätigung der Lehrer/innen und der Schüler/innen sowie durch Heranziehung externer Künstler/innen,
c) Vermittlung der musikalischen Vorkenntnisse, um eine musikverwandte Berufsausbildung bzw. ein musikverwandtes Studium beginnen zu können,
d) Vermittlung der Voraussetzungen für die Reife zum Studium an Kunstuniversitäten bzw. Konservatorien und anderen pädagogisch-künstlerischen Studieneinrichtungen.
Ziel der Ausbildung ist vornehmlich die musikalisch-künstlerische Persönlichkeitsentfaltung junger Menschen bei Festigung ihrer charakterlichen Anlagen in sittlicher Hinsicht.
§ 4 Aufbau
Die Musikschulausbildung besteht aus dem instrumental-vokalen Unterrichtsgegenstand, im Folgenden als „Hauptfach" bezeichnet, sowie musiktheoretischen, aufführungspraktischen und allgemein-musikalischen Unterrichtsgegenständen, im Folgenden „Ergänzungsfächer" genannt.
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Die Musikschule umfasst die folgenden Ausbildungsphasen, die im Regelfall aufbauend durchlaufen werden, sofern nicht ein unmittelbarer Eintritt in das Kontinuum erfolgt:
1.) Elementarphase
2.) Instrumentale/vokale Eingangsphase
3.) Kontinuum
1. Elementarphase. Für Kleinkinder sowie Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter, zum Beispiel:
a) Eltern-Kind-Musizieren
Unterrichtsform: 1 Wochenstunde Kursunterricht (Eröffnungszahl: 4 Schüler/innen)
b) Musikalische Früherziehung
Unterrichtsform: 1 Wochenstunde Kursunterricht (Eröffnungszahl: 4 Schüler/innen)
c) Instrumental-/Vokalkurse
Unterrichtsform: 1 Wochenstunde Kursunterricht (Eröffnungszahl: 4 Schüler/innen)
Der Beginn des Instrumentalunterrichtes kann altersbezogen nicht generell festgelegt
werden. Grundsätzlich soll immer versucht werden, so früh wie möglich das künftige
Hauptfachinstrument einzusetzen, sobald die körperlichen und geistigen Voraussetzungen
des Schülers / der Schülerin sowie die instrumentenspezifischen Voraussetzungen dafür
gegeben sind.
2. Instrumentale/Vokale Eingangsphase. Phase, in der Schüler/innen Hauptfächer erproben können.
Dauer: 1 - 3 Jahre
Unterrichtsform: 1 Wochenstunde Hauptfachunterricht (1-3 Schüler/innen) und mindestens ein verpflichtendes Ergänzungsfach im Ausmaß von mindestens 9 Stunden jährlich (bei Absolvierung zusätzlicher Hauptfächer in der Eingangsphase ist in Summe nur ein Ergänzungsfach im Ausmaß von 9 Stunden jährlich vorgeschrieben).
Überlappende Unterrichtsformen mit variierenden Gruppengrößen sind möglich und erlauben pädagogisch wertvolle Kombinationen von Einzel-, Partner- und Gruppenunterricht.
Beispiel: Schüler/in A 25 min. Einzelunterricht / Schüler/innen A+B 25 Min. Unterricht zu zweit / Schüler/in B 25 Min. Einzelunterricht.
Oder: Schüler/in A+B 25 Min. Unterricht zu zweit / Schüler/innen A+B+C 25 Min. Unterricht zu dritt / Schüler/in C 25 Min. Einzelunterricht etc.
3. Kontinuum
Das Kontinuum umfasst ein oder mehrere Hauptfächer und mindestens ein Ergänzungsfach jährlich.
Dauer: maximal 16 Jahre.
Unterrichtsform: 1 Wochenstunde Hauptfachunterricht (Unterstufe: 1-3 Schüler/innen; Mittelund Oberstufe: 1-2 Schüler/innen) und mindestens ein verpflichtendes Ergänzungsfach im Ausmaß von mindestens 18 Stunden jährlich (bei Absolvierung zusätzlicher Hauptfächer im Kontinuum ist in Summe nur ein Ergänzungsfach im Ausmaß von 18 Stunden jährlich vorgeschrieben).
Überlappende Unterrichtsformen mit variierenden Gruppengrößen sind möglich und erlauben pädagogisch wertvolle Kombinationen von Einzel-, Partner- und Gruppenunterricht (Beispiele s. Abs.2).
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Stufen im Kontinuum: Unterstufe - Mittelstufe - Oberstufe
Für eine Stufe des Kontinuums sind maximal fünf Jahre vorgesehen. Nach Ablauf dieser fünf Jahre steigt der Schüler / die Schülerin in die nächste Stufe auf. Bei vorzeitigem Erreichen des Ausbildungszieles einer Stufe kann der Schüler / die Schülerin bereits vor Ablauf dieser fünf Jahre durch positive Absolvierung einer freiwilligen Musikschulprüfung in die nächsthöhere Stufe aufsteigen (Voraussetzung: positiv abgelegte Prüfung im jeweiligen musiktheoretischen Ergänzungsfach).
Das Kontinuum mündet in die Abschlussprüfung.
Zu dieser Prüfung wird der Schüler / die Schülerin zugelassen, wenn er/sie dazu in der Lage ist, die Literatur der Oberstufe in möglichst hoher Qualität betreffend der technischen, emotionalen, stilistischen und allgemeinmusikalischen Aspekte wiederzugeben.
Weitere Zulassungsvoraussetzung zur freiwilligen Abschlussprüfung ist der Nachweis über den positiven Abschluss des Ergänzungsfaches Musikkunde 3 (MK3).
Während des Kontinuums sind grundsätzlich keine verpflichtenden Prüfungen im Hauptfach vorgesehen (Ausnahme Kontrollprüfung siehe § 14 lit. e).
Auf Wunsch der Schüler/innen können aber wie oben angeführt im Hauptfach freiwillige Prüfungen abgelegt werden (siehe auch § 14 lit. c).
Das Repertoirestudium ist Bestandteil des max. 16 Jahre dauernden Kontinuums und ermöglicht Schüler/innen, nach der positiv absolvierten Abschlussprüfung die Musikschule weiterhin zu besuchen, um auf ein Musik- oder Kunststudium vorbereitet zu werden oder die erworbenen Kenntnisse zu vertiefen.
Unterrichtsform: 1 Wochenstunde Hauptfachunterricht (1-2 Schüler/innen) und mindestens ein verpflichtendes Ergänzungsfach im Ausmaß von mindestens 18 Stunden jährlich.
Zum außerordentlichen Studium können Schüler/innen nach Maßgabe freier Plätze zugelassen werden. Für außerordentliche Schüler/innen ist ein Ergänzungsfach nicht verpflichtend vorgesehen.Der Eintritt in eine der Ausbildungsphasen ist jederzeit möglich (siehe § 5).
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Organigramm:
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§ 5 Aufnahme
In die Musikschule werden Schüler/innen unter den folgenden Voraussetzungen
aufgenommen:
1. In die Fächer der Elementarphase nach allgemeiner Feststellung der körperlichen und
geistigen Eignung durch die Lehrkraft des betreffenden Faches und mit Zustimmung der
Schulleitung.
2. In die Eingangsphase bzw. in eine der Stufen des Kontinuums grundsätzlich nach dem
erfolgreichen Besuch der Elementarphase oder nach allgemeiner Feststellung der
körperlichen und geistigen Eignung durch die Lehrkraft des betreffenden Faches und mit
Zustimmung der Schulleitung.
3. Die Schule ist vornehmlich jungen Menschen allgemein zugänglich, steht aber bei
Maßgabe vorhandener Plätze auch Erwachsenen zur Fortbildung zur Verfügung.
Beschränkungen der Aufnahme dürfen nur auf einen Mangel an Ausbildungsplätzen an der
Schule oder Nichterfüllung der Aufnahmebedingungen gegründet sein.
4. Behinderte und teilleistungsschwache Schüler/innen können grundsätzlich aufgenommen
werden. Für sie sind individuelle Regelungen je nach den Gegebenheiten zu treffen.
§ 6 Lehrplan
Der Unterricht an der Schule ist nach einem festen Lehrplan (siehe Anhang A) zu erteilen,
dessen allgemeines Bildungsziel die Befähigung zur eigenständigen Auseinandersetzung mit
Musik und den mit ihr zusammenhängenden Künsten sowie die erforderliche Reife zur
Fortsetzung des Studiums an einer Kunstuniversität bzw. an einem berufsbildenden
Studienzweig eines Konservatoriums ist.
Zur Anwendung gelangt der Lehrplan der KOMU (Konferenz der österreichischen
Musikschulwerke).
Fächerkatalog:
•Musik- und bewegungsbezogene Kommunikation, z.B. Musikalische Früherziehung, ElternKind-Musizieren etc.
•Holzblasinstrumente (Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Saxophon, Fagott)
•Blechblasinstrumente (Horn, Trompete, Flügelhorn, Posaune, Tenorhorn, Bariton, Tuba)
•Schlaginstrumente
•Tasteninstrumente (Klavier, Cembalo, Orgel, Akkordeon, Korrepetition, Klavierpraxis)
•Streichinstrumente (Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Gambe)
•Zupfinstrumente (Gitarre, Gitarre-Liedbegleitung, Laute, Mandoline, Harfe, Zither)
•Elektronische Instrumente (E-Gitarre, E-Bass, Elektronische Tasteninstrumente,
Musikcomputerpraktikum, Tonstudiopraktikum)
•Volksmusikinstrumente (Hackbrett, Steirische Harmonika etc.)
•sonstige Instrumente
•Gesang, Stimmbildung und Sprecherziehung
•Musiktheorie (auch Komposition)
•Musikleitung (Chor- und Orchesterdirigieren)
•vokale und instrumentale Ensembles/Orchester in unterschiedlichen Besetzungen
•Jazz und Popularmusik
•Tanz- und Bewegungserziehung
•darstellendes Spiel
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•Speziallehrgänge mit polyästhetischer und kulturwissenschaftlicher Zielsetzung
•Kreatives Gestalten
•Auftrittspraktikum (inkl. Vor- und Nachbereitung)
•Musikrezeption (inkl. Vor- und Nachbereitung)
•Musikkolleg
•Hospitation
Die im ordentlichen Studium zu besuchenden Hauptfächer, die verpflichtenden und
empfohlenen Ergänzungsfächer sowie deren Stundenausmaß sind in der beiliegenden,
einen Bestandteil dieses Organisationsstatutes bildenden Stundentafel verzeichnet.
Bei Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines musiktheoretischen
Ergänzungsfaches kann nach erfolgreicher Ablegung einer Dispensprüfung der Besuch des
betreffenden Faches erlassen werden.
Grundsätzlich ist der Unterricht so zu erteilen, dass den besonderen Umständen des
individuellen Musik- und Kunstunterrichtes und den pädagogischen, musiksoziologischen,
musik- und polyästhetischen und kulturwissenschaftlichen Anforderungen der Gegenwart
kontinuierlich Rechnung getragen werden kann.
§ 7 Ordentliches und außerordentliches Studium
a) Der/die ordentliche Schüler/in ist verpflichtet, das gewählte Hauptfach (die Hauptfächer)
und die dazu vorgeschriebenen Ergänzungsfächer regelmäßig zu besuchen. Er/sie hat
Anspruch auf Zeugnisse mit Beurteilung über den Fortgang jährlich (Jahreszeugnis) und
gegebenenfalls über die Absolvierung von Musikschulprüfungen. Nach erfolgreicher
Abschlussprüfung wird ein Abschlussprüfungszeugnis ausgestellt.
Bei Feststellung von unzureichenden allgemein-musikalischen und musiktheoretischen
Kenntnissen, welche den Fortschritt in einem künstlerischen Fach erschweren oder gar
unmöglich machen, kann er/sie von der Hauptfachlehrkraft neben dem verpflichtenden
Ergänzungsfach zum Besuch zusätzlicher Lehrveranstaltungen verhalten werden.
Der/die ordentliche Schüler/in soll nach Möglichkeit mehrmals im Schuljahr öffentliche
Auftritte im Rahmen von Klassenkonzerten oder anderen Veranstaltungen
absolvieren. Die musikalische Mitwirkung an Veranstaltungen außerhalb der Musikschule ist
erwünscht. In diesem Fall ist die Hauptfachlehrkraft zeitgerecht zu informieren.
b) Der/die außerordentliche Schüler/in ist nur zum Besuch des/der gewählten
Unterrichtsfaches/Unterrichtsfächer (Kurs- oder Hauptfächer) verpflichtet. Er/sie kann aber
nach Maßgabe der Kenntnisse und nach Maßgabe freier Plätze zur Mitwirkung in Ensembles
verhalten werden.
Bei Feststellung von unzureichenden allgemein-musikalischen und musiktheoretischen
Kenntnissen, welche den Fortschritt in einem künstlerischen Fach erschweren oder gar
unmöglich machen, kann er/sie von der Hauptfachlehrkraft zum Besuch zusätzlicher
Lehrveranstaltungen verhalten werden.
Das außerordentliche Studium soll in erster Linie der Fortbildung von Erwachsenen dienen.
Der/die außerordentliche Schüler/in hat keinen Anspruch auf ein Zeugnis; auf Ersuchen ist
ihm/ihr eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen.
Außerordentliche Schüler/innen können mittels einer positiven Beurteilung durch die
Hauptfachlehrkraft und mit Zustimmung der Schulleitung nach Maßgabe freier Plätze in den
ordentlichen Studiengang übertreten.
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§ 8 Abschluss des ordentlichen Studiums
Das ordentliche Studium an der Musikschule wird mit der erfolgreichen Abschlussprüfung im
Hauptfach und allen im betreffenden Studiengang vorgeschriebenen Ergänzungsfächern
abgeschlossen. Die erfolgreiche Abschlussprüfung gibt dem/der ordentlichen Schüler/in
Anspruch auf ein Abschlussprüfungszeugnis, das den Erfolg im gewählten Hauptfach und
den weiteren Unterrichtsfächern ausweist. Die Bestimmungen des § 39 des
Schulunterrichtsgesetzes betreffend Prüfungszeugnisse sind hierbei sinngemäß
anzuwenden.
§ 9 Leiter/in, Lehrer/innen, Lehrbefähigung
a) Die Musikschule steht unter der pädagogischen und administrativen Leitung des
Leiters / der Leiterin der Schule.
b) Leiter/in und Lehrer/in haben die Lehrbefähigung bzw. das Bakkalaureat der
Studienrichtung IGP für das entsprechende Hauptfach durch eine abgeschlossene
musikalisch-pädagogische Ausbildung an einer Kunstuniversität oder an einem
Konservatorium oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen.
Als sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis kommen für Lehrkräfte insbesondere in
Betracht:
Langjährige überdurchschnittliche künstlerische Leistungen in Verbindung mit
ausreichenden pädagogischen Fähigkeiten.
c) Für Pflicht- und Ergänzungsfächer gelten jene Prüfungen bzw. Prüfungsinhalte als
Nachweis der Lehrbefähigung, welche die Lehrinhalte des betreffenden Pflicht- bzw.
Ergänzungsfaches als Prüfungsgegenstand im Rahmen des absolvierten Studiums
umfassten.
Für die musiktheoretischen Ergänzungsfächer gilt auch die Absolvierung des
Bachelorstudiums „Kompositions- und Musiktheoriepädagogik" als Lehrbefähigung.
d) Die Lehrer/innen unterstehen in ihrer Lehrtätigkeit den Weisungen des Schulleiters / der
Schulleiterin. Unter Aufsicht des Schulleiters / der Schulleiterin und zu dessen/deren
Unterstützung obliegen den Lehrer/innen auch die einheitliche Ausarbeitung der Lehrpläne,
die Beobachtung der öffentlichen Vorspielstunden und Veranstaltungen der Schule sowie der
regelmäßige Erfahrungsaustausch zur gegenseitigen Unterstützung und Weiterbildung zur
Förderung des fachlichen Niveaus der Schule.
e) Lassen es Größe, Profil der Musikschule und sonstige Gegebenheiten als sinnvoll
erscheinen, können zusätzlich zur Hauptfachlehrkraft und unter deren Aufsicht
Klassenassistent/innen eingesetzt werden. Diese sind Studierende an einer Kunstuniversität
oder an einem berufsbildenden Konservatorium. Sie haben Nachweise über ihre bisherige
Ausbildung zu erbringen und legen ein Hearing analog zu den die Lehrer/inneneinstellung
betreffenden Bestimmungen ab.
§ 10 Pflichten und Rechte des Schulleiters / der Schulleiterin
a) Der/die Schulleiter/in ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung der
pädagogischen und administrativen Aufgaben verantwortlich.
b) Der/die Schulleiter/in ist unmittelbare(r) Vorgesetzte(r) aller an der Schule tätigen
Lehrer/innen. Er/sie hat diese in ihrer Unterrichts- und Erziehungstätigkeit zu beraten,
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Lehrerkonferenzen einzuberufen, Prüfungen durchzuführen und sich vom Stand des
Unterrichts und von den Leistungen der Schüler/innen regelmäßig zu überzeugen. Ihm/ihr
obliegt in Zusammenarbeit mit den Lehrer/innen die Verbindung zwischen Schule,
Schüler/innen und Erziehungsberechtigten sowie die schwerpunktmäßige Ausrichtung der
Schule.
c) Die Einteilung der Schüler/innen im Hauptfachunterricht hinsichtlich Gruppengröße
(einzeln, zu zweit oder zu dritt) obliegt dem/der Leiter/in. Er/sie hat dabei auf die
pädagogischen und ökonomischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
d) Außer diesen pädagogischen, administrativen und künstlerischen Aufgaben ist der/die
Schulleiter/in zur Einhaltung aller für die Schule verbindlichen Rechtsvorschriften verpflichtet
sowie für die Führung der Amtsschriften und die Ordnung in der Schule verantwortlich.
e) Der/die Schulleiter/in hat dem Schulerhalter alle wahrgenommenen Mängel der
Schulliegenschaften und deren Einrichtungen mitzuteilen.
f) Pflichten, die dem/der Schulleiter/in auf Grund anderer, vor allem dienstrechtlicher
Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
§ 11 Pflichten und Rechte der Lehrer/innen
a) Der/die Lehrer/in hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens
mitzuwirken. Seine/ihre Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er/sie hat
entsprechend dem Lehrplan, mit Rücksicht auf die Entwicklung der Schüler/innen und die
äußeren Gegebenheiten, den Lehrstoff nach aktuellsten pädagogischen, didaktischen und
entwicklungspsychologischen Gesichtspunkten zu vermitteln, eine gemeinsame
Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht lebendig und
individualbezogen, anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler/innen zur
Selbsttätigkeit, zur Mitarbeit und zu besten Leistungen zu motivieren und zu führen, durch
geeignete Methoden und zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsbehelfen den
Unterrichtserfolg als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende
Übungen zu festigen. Er/sie hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten und auf seine/ihre
eigene Fortbildung stets bedacht zu sein.
b) Zur Ergänzung des Unterrichts sind den Schüler/innen vom Lehrer / der Lehrerin
vorbereitete Hausübungen zu geben, die von den Schüler/innen ohne fremde Hilfe
verarbeitet werden können. Beim Bemessen des Umfanges der Hausübungen ist auf die
Belastbarkeit der Schüler/innen auch durch sonstige Schulveranstaltungen Bedacht zu
nehmen. Weiters hat der/die Lehrer/in jährlich Klassenkonzerte zu organisieren, um den
Schüler/innen Auftrittsgelegenheiten zu bieten.
c) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler/innen hat der/die Lehrer/in durch Beobachtung
ihrer Mitarbeit im Unterricht und die in den Unterricht zweckmäßig eingeordneten
Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die
Forderungen des Lehrplanes mit Rücksicht auf den jeweiligen Stand des Unterrichts.
d) Der/die Lehrer/in hat den Unterricht nach einem zu Schuljahresbeginn erstellten und vom
Schulleiter / der Schulleiterin genehmigten Stundenplan zu erteilen. Im Stundenplan sind
ausreichend Pausen einzuplanen. Eine Änderung des Stundenplanes bedarf der
Zustimmung durch den/die Schulleiter/in.
e) Der/die Lehrer/in hat in regelmäßigen Aufzeichnungen den Besuch der
Lehrveranstaltungen, den verarbeiteten Lehrstoff und die Beurteilung der Leistungen der
Schüler/innen festzuhalten. Er/Sie hat die Erziehungsberechtigten insbesondere bei
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mangelhaften Leistungen zu informieren und ihnen bei Bedarf zu vereinbarten Zeiten
Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben.
f) Vom Unterrichtsbeginn bis unmittelbar nach Ende des Unterrichts und bei allen
Veranstaltungen der Schule hat der/die Lehrer/in die Schüler/innen zu beaufsichtigen, soweit
dies nach Alter und geistiger Reife der Schüler/innen erforderlich ist. Dabei hat er/sie
besonders auf körperliche Sicherheit und Gesundheit der Schüler/innen zu achten und
Gefahren nach Kräften abzuwehren.
g) Außer den pädagogischen, administrativen und künstlerischen Aufgaben hat der/die
Lehrer/in an allen Konferenzen und dienstlichen Besprechungen teilzunehmen.
h) Neben der Erteilung des Unterrichtes hat der/die Lehrer/in auch an Innovativprojekten
(Inhalt und Vermittlung) und Projekten zur Begabtenerfassung und -förderung mitzuwirken.
i) Darüber hinaus ist der/die Lehrer/in zur Mitwirkung bzw. Leitung in bzw. von schuleigenen
Ensembles entsprechend seiner/ihrer Ausbildung und im Verhältnis zum Ausmaß
seiner/ihrer Lehrverpflichtung verpflichtet.
j) Der/die Lehrer/in ist weiters zur aktiven und passiven Teilnahme (Musikrezeption inkl. Vorund Nachbereitung der Schüler/innen im Sinne des Fächerkataloges) am vom Schulerhalter
und der Musikschule getragenen kulturellen Geschehen im Verhältnis zum Ausmaß
seiner/ihrer Lehrverpflichtung verpflichtet.
k) Pflichten, die Lehrer/innen aufgrund anderer dienstrechtlicher Vorschriften obliegen,
bleiben unberührt.
l) Der/die Lehrer/in kann in besonderen Fällen neben seiner/ihrer Lehrtätigkeit im geprüften
Hauptfach auch zur Unterrichtstätigkeit in jenen Fächern herangezogen werden, in denen
er/sie keine Prüfung vorweisen kann, jedoch aufgrund seiner/ihrer Ausbildung dazu in der
Lage ist.
§ 12 Schulräume und Lehrmittel der Schule
Die Schule hat über die ihrem Zweck und ihrer Organisation entsprechende sowie zur
Durchführung des Lehrplanes erforderliche Anzahl von geeigneten Unterrichts- und
Übungsräumen nach Maßgabe der jeweiligen Schüler/innenzahl zu verfügen, weiters über
eine entsprechende Anzahl von Bibliotheks- u. Verwaltungsräumen, einen Vortrags- und
Probensaal sowie sanitäre Anlagen.
Die Schule hat über die erforderlichen Instrumente, Lehrmittel und sonstige
Schuleinrichtungen zu verfügen, die zum Erfüllen des Lehrplanes unter
Berücksichtigung der Schüler/innenzahl erforderlich sind.
Weiters hat die Schule über eine Fachbibliothek einschließlich des nach dem Lehrplan
in Betracht kommenden Notenmaterials und über einen Instrumentenfundus für Leihzwecke
zu verfügen.
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§ 13 Schulzeit
Für die Schulzeit finden die für allgemein bildende Pflichtschulen im Bundesland
Steiermark geltenden schulzeitrechtlichen Regelungen sinngemäß Anwendung.
Zusätzlich gilt:
Der Unterricht kann auch an Samstagen stattfinden.
Bei Einvernehmen zwischen Schulleitung, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften kann der
Unterricht auch an unterrichtsfreien Werktagen erfolgen und können in Einzelfällen auch an
Sonn- und Feiertagen Schulprojekte und schulbezogene Projekte (Konzerte, Workshops,
geblockte Proben, etc.) stattfinden.
Unterricht kann zwischen 8:00 Uhr und 21:00 Uhr erteilt werden. Die Beginn- und die Endzeit
des konkreten Unterrichts ist zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrkraft zu vereinbaren.
Die Schulleitung muss dieser Vereinbarung zustimmen.
Die Dauer einer Unterrichtseinheit (Unterrichtsstunde) beträgt fünfzig Minuten. Im
Ergänzungsfach können auch andere Zeitdauern festgelegt werden.
§ 14 Schüler/innenbeurteilung
a) Auf die Schüler/innenbeurteilung sind die Bestimmungen der Verordnung des
Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974, BGBI.Nr.371/1974,
idgF, über die Leistungsbeurteilung an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren
Schulen sinngemäß anzuwenden.
b) Der/die Schüler/in wird jährlich im Hauptfach und in den Ergänzungsfächern beurteilt.
Hauptfach und musiktheoretische Ergänzungsfächer werden entsprechend der 5-stufigen
Notenskala beurteilt. Die absolvierten Ergänzungsfächer in den allgemeinmusikalischen und
aufführungspraktischen Ausbildungsbereichen werden im Jahreszeugnis mit dem Vermerk
„teilgenommen" angeführt.
c) Freiwillige Musikschulprüfung
Im Rahmen einer freiwilligen Musikschulprüfung wird der lehrplanmäßige Lehrstoff des
Hauptfaches geprüft. Folgende Prüfungen können abgelegt werden:
1. Musikschulprüfung (Abschluss der Unterstufe; Zulassungskriterium: Musikkunde 1 positiv
abgeschlossen)
2. Musikschulprüfung (Abschluss der Mittelstufe; Zulassungskriterium: Musikkunde 2 positiv
abgeschlossen)
Kommission: Schulleiter/in bzw. dessen/deren Stellvertreter/in, Hauptfachlehrer/in,
fachbezogene(r) Beisitzer/in.
d) Dispensprüfung
Im Rahmen der Dispensprüfung wird von der betreffenden Lehrkraft eines
musiktheoretischen Ergänzungsfaches die Beherrschung des Lehrstoffes geprüft und
beurteilt. Nach erfolgreicher Ablegung einer Dispensprüfung kann der Besuch des
betreffenden Faches erlassen werden.
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e) Kontrollprüfung
Eine Kontrollprüfung erfolgt auf Antrag der Hauptfachlehrkraft oder des Schulleiters / der
Schulleiterin, wenn Lerndauer und Gesamtfortschritt unter Berücksichtigung aller relevanten
Aspekte nachhaltig und permanent in einem negativen Verhältnis zueinander stehen. Die
Prüfung ist kommissionell. Bei nicht bestandener Prüfung verlässt der/die Schüler/in die
Schule.
Kommission: Schulleiter/in bzw. dessen/deren Stellvertreter/in, Hauptfachlehrer/in,
fachbezogene(r) Beisitzer/in.
f) Abschlussprüfung
Zulassungskriterium: Musikkunde 3 positiv abgeschlossen (die Note ist Bestandteil der
Gesamtbeurteilung).
Prüfungsstoff der Abschlussprüfung ist der lehrplanmäßige Lehrstoff des betreffenden
künstlerischen Hauptfaches. Der/Die Kandidat/in hat im Einvernehmen mit der
Hauptfachlehrkraft ein künstlerisches Programm, bestehend aus mindestens drei Werken
verschiedener Stilepochen in der Gesamtspieldauer von mindestens 20 Minuten aus dem
Lehrstoff der höchsten Stufe (Literaturbeispiele der Oberstufe im KOMU-Lehrplan oder
vergleichbare Literatur) auszuwählen, zu erarbeiten und vorzutragen. Zwei der mindestens
drei Werke können auch durch kammermusikalische Werke und Orchesterstudien ersetzt
werden.
Kommission: Schulleiter/in bzw. dessen/deren Stellvertreter/in, Hauptfachlehrer/in,
mindestens zwei fachbezogene Beisitzer/innen. Sind an der Musikschule neben der
Hauptfachlehrkraft keine weiteren Lehrkräfte des betreffenden Hauptfaches tätig, so sind
ersatzweise Beisitzer/innen anderer Hauptfächer heranzuziehen.
Die Bestimmungen des § 38 des Schulunterrichtsgesetzes über die Beurteilung der
Leistungen bei der Prüfung sind für die Abschlussprüfung sinngemäß unter besonderer
Berücksichtigung des Hauptfaches anzuwenden.
Zur Leistungsbeurteilung der Abschlussprüfung kann die Kommission auch vom Kandidaten
/ von der Kandidatin erbrachte Leistungen in Vorspielstunden, Konzerten und anderen
Veranstaltungen der Musikschule heranziehen.
g) Über den Erfolg einer Prüfung entscheidet, wenn im Einzelfall nicht anders bestimmt, die
einfache Stimmenmehrheit der von den Kommissionsmitgliedern abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schulleiters / der Schulleiterin bzw. des
Stellvertreters / der Stellvertreterin.
§ 15 Schulordnung
Die Schulordnung der Musikschule ist Bestandteil des Organisationsstatutes (siehe Anhang
B).
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Anhang A
Lehrplan
Der vorliegende Lehrplan ist das Ergebnis der praktischen, analytischen und
ergebnisorientierten musikpädagogischen Arbeit an den Musikschulen in der Steiermark
unter Nutzung bereits vorhandener und bewährter Lehrplanwerke. Aus dieser
gemeinschaftlichen Arbeit resultieren auch die Lehrinhalte, die einerseits den
traditionellen Unterrichtsmethoden Rechnung tragen, andererseits aber auch das
Verständnis des zeitgenössischen Musik- und Kulturlebens berücksichtigen. Die Erstellung
des Lehrplanes erfolgte daher auf wissenschaftlich gesicherten Grundlagen der
Musiksoziologie, -ästhetik und -pädagogik, die durch weitere Untersuchungen des
Belangfeldes gestützt und aktualisiert werden konnten, und auch zur Einbeziehung populärer
Musikformen (Popularmusik) führten.
Allgemeines Bildungsziel
1.Elementarphase
Ziele sind das Erkennen und Wecken der musikalischen Fähigkeiten des Kindes, das
Wecken der Freude am Musizieren und an künstlerischer Betätigung sowie die Steigerung
des Konzentrationsvermögens und des musikalischen Vorstellungsvermögens.
Die Bewältigung der Aufgabenstellung erfolgt zunächst in spielerischer Art.
Die Erziehung der Schüler/innen erfolgt innerhalb eines aufbauenden, kompetenzorientierten
Gesamtkonzeptes.
2. Eingangsphase
In dieser Ausbildungsphase soll das allgemeine Bildungsziel der Elementarphase mit
den Anforderungen des gewählten künstlerischen Hauptfaches sinnvoll verknüpft werden,
um den Übertritt in das Kontinuum zu gewährleisten. Ein weiteres Ziel ist das Kennenlernen
des angestrebten Hauptfachinstrumentes durch Erproben als Entscheidungshilfe für den
Schüler / die Schülerin.
3. Ausbildungsbereich des künstlerischen Hauptfaches im Kontinuum
Das allgemeine Bildungsziel der Unterstufe ist die Bereitstellung der technischen und
gestalterischen Grundlagen im jeweiligen Hauptfach und im Ensemblespiel.
In der Mittelstufe ist die Erweiterung der Technik und die Entwicklung eigener
gestalterischer Fähigkeiten im jeweiligen Hauptfach das Ziel sowie die Hinführung zu
gehaltvoller Freizeitgestaltung in der Form des Laienmusizierens in geeigneten Ensembles,
Orchestern und Chören und zum Zwecke der Hausmusik sowie zur eigenständigen
Auseinandersetzung mit Musik und den mit ihr zusammenhängenden Künsten.
In der Oberstufe ist das Bildungsziel die Vervollkommnung des Musizierens auf
anspruchsvollem Niveau, die eigenständige Auseinandersetzung mit Musik und den mit ihr
zusammenhängenden Künsten, die Mitwirkung in Ensembles, Orchestern und Chören, sowie
die Ausbildung bis zu jenem Reifegrad, welcher für die erfolgreiche Ablegung einer
Aufnahmeprüfung zum Studium an einer Kunstuniversität gefordert ist.
Organisationsstatut der kommunalen Musikschulen in der Steiermark 2014 16
Das Repertoirestudium eröffnet die Möglichkeit, nach erfolgreicher Absolvierung der
Abschlussprüfung die künstlerische Ausbildung zu vertiefen sowie eine Vorbereitung für die
Aufnahme an Kunstuniversitäten bzw. an Konservatorien und anderen pädagogischkünstlerischen Studieneinrichtungen zu ermöglichen.
4. Allgemein-musikalische und musiktheoretische Unterrichtsfächer
Elementare Musiklehre (EML)
Allgemeine Musiklehre (AML)
Musikkunde (MK)
Musiktheoretisches Repetitorium (MTR)
Das allgemeine Bildungsziel dieser Unterrichtsfächer ist die Vermittlung der das
Hauptfach begleitenden musiktheoretischen, stilkritischen, musik- und polyästhetischen
Wissensgrundlagen. Dadurch soll sich der/die Schüler/in in Bezug auf sein/ihr späteres
Freizeitverhalten zu einem vollwertigen Mitglied eines musikalisch wie polyästhetisch
gebildeten und anspruchsvollen Kunstpublikums entwickeln können. Für Schüler/innen,
welche ein Studium an Kunstuniversitäten bzw. an Konservatorien und anderen
pädagogisch-künstlerischen Studieneinrichtungen anstreben, sollen die nötigen Kenntnisse
zur erfolgreichen Ablegung des musiktheoretischen Teils der Aufnahmeprüfung erarbeitet
werden.
5. Aufführungspraktische Unterrichtsfächer (instrumentale und vokale Ensembles bzw.
Orchester in verschiedenen Besetzungen)
Das allgemeine Bildungsziel dieser Unterrichtsfächer ist, die Schüler/innen ausgehend vom
Einzelunterricht in ihrem künstlerischen Hauptfach in das gemeinschaftliche Musizieren,
Singen, Tanzen (und Schauspiel) etc. einzuführen und ihren allgemeinen künstlerischen
Horizont zu erweitern. Dabei sollen sie in möglichst abwechslungsreicher Folge die
verschiedensten Formen des musikalischen Zusammenspiels kennenlernen und erarbeiten.
Stundentafel:
Allgemeine Erklärungen
a) Für das künstlerische Hauptfach gilt:
Das künstlerische Hauptfach durchläuft alle Lernjahre der einzelnen Ausbildungsphasen im
Ausmaß von je 1 Wochenstunde.
b) Für musiktheoretische und allgemein-musikalische Unterrichtsfächer gilt:
Die Unterrichtsfächer „Elementare Musiklehre", „Allgemeine Musiklehre" und „Musikkunde 1"
müssen vor dem Übertritt in die Mittelstufe abgeschlossen werden.
Das Unterrichtsfach „Musikkunde 2" muss innerhalb der Mittelstufe, das Unterrichtsfach
„Musikkunde 3" muss innerhalb der Oberstufe abgeschlossen werden. Die Absolvierung
eines Theoriefaches ersetzt die jeweils niedrigstufigeren Theoriefächer.
Die musiktheoretischen und allgemein-musikalischen Unterrichtsfächer finden teils in
Permanenz, teils in Blockform statt.
Bei Bedarf kann das Unterrichtsfach „Musikkunde" als anrechenbares Unterrichtsfach in
Fortsetzungen weitergeführt werden.
Organisationsstatut der kommunalen Musikschulen in der Steiermark 2014 17
Das Unterrichtsfach „Musiktheoretisches Repetitorium" ist in erster Linie Schüler/innen,
welche ein Studium an einer Kunstuniversität bzw. an Konservatorien und anderen
pädagogisch-künstlerischen Studieneinrichtungen anstreben, vorbehalten, da es jenen
Lehrstoff umfasst, welcher im Rahmen des musiktheoretischen Teils einer Aufnahmeprüfung
geprüft wird.
c) Für aufführungspraktische Unterrichtsfächer, welche als Ensembles oder als Chorbzw. Orchesterformationen geführt werden, gilt:
Diese sind in Übereinkunft mit der Hauptfachlehrkraft nach Maßgabe der vorhandenen
Kenntnisse im Hauptfach so zu wählen, dass der/die Schüler/in möglichst früh und in
abwechslungsreicher Folge in das Mitwirken in musikalischen Ensembles verschiedener
Besetzungsart eingeführt wird. Die Ensembles finden teils in Permanenz, teils in Blockform
statt.
d) Da abhängig von der Leistungsfähigkeit der Schüler/innen die Eingangsphase bis zu 3
Jahre und das Kontinuum bis zu 16 Jahre umfasst, kann in der Stundentafel exemplarisch
nur jeweils ein Jahr pro Ausbildungsphase/Stufe angeführt werden.
Die Elementarphase umfasst 1 Wochenstunde Kursunterricht.
Die Eingangsphase umfasst 1 Wochenstunde Hauptfachunterricht und mindestens ein
Ergänzungsfach im Ausmaß von mindestens 9 Stunden jährlich.
Das Kontinuum umfasst 1 Wochenstunde im künstlerischen Hauptfach und mindestens ein
Ergänzungsfach im Ausmaß von mindestens 18 Stunden jährlich. Die individuelle Gestaltung
des Studienganges hat in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Absätze a, b und c
zu erfolgen.
e) In öffentlichen Schulen oder bei externen Kulturträgern (Musikvereinen, Orchestern,
Chören, Tanz- und Musicalschulen etc.) erbrachte Leistungen im entsprechenden Ausmaß
können bei positiver Begutachtung durch die Schulleitung für aufführungspraktische
Ergänzungsfächer angerechnet werden.
f) Das Wahlfächerbündel (Variante Stmk.) kann sich aus allen allgemeinmusikalischen,
musiktheoretischen und aufführungspraktischen Fächern des Fächerkatalogs
zusammensetzen. Die im Wahlfächerbündel ausgewählten Fächer finden teils in Permanenz,
teils in Blockform statt.
g) Das Blockfächerbündel (Variante Mürzzuschlag) setzt sich zusammen aus: 6
Auftrittspraktika, 2 Musikrezeptionen und 1 Musikkolleg (Unterricht bei Gastdozent/in). Diese
Fächerkombination kann von der Schulleitung im Einvernehmen mit den Lehrkräften als für
alle Schüler/innen verpflichtendes Ergänzungsfach festgelegt werden.
Organisationsstatut der kommunalen Musikschulen in der Steiermark 2014 18
Abkürzungen:
HF = Hauptfach
KF = Kursfach
EF = Ergänzungsfach
EML = Elementare Musiklehre
AML = Allgemeine Musiklehre
MK = Musikkunde
MK (Fs) = Musikkunde Fortsetzungen
MTR = Musiktheoretisches Repetitorium
EP = Elementarphase
EGP = Eingangsphase
K-U = Kontinuum - Unterstufe
K-M = Kontinuum - Mittelstufe
K-O = Kontinuum - Oberstufe
RE = Repertoirestudium
Phase HF*
KF*
EML AML** MK1** MK2** MK3**
Wahlweise: MK (Fs), MTR,
Ensemble/Orch.
Wahlfächerbündel
EP 1
EGP 1 1
*** 1
***
K-U 1 1
** 1 1 1
**
K-M 1 1 1
**
K-O 1 1 1
**
RE 1 1
**
* 1 Wochenstunde (50 Minuten)
** mind. 18 Stunden jährlich
*** mind. 9 Stunden jährlich
Lehrstoff
Zur Anwendung kommt der von der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke
(KOMU) im Zusammenwirken mit den Musikschulwerken, Konservatorien, Universitäten
sowie dem Institut für Musikerziehung (Südtirol) erstellte Gesamtösterreichische
Rahmenlehrplan für die Musikschule.
Dieser besteht aus einem allgemeinen und einem fachspezifischen Teil und beinhaltet
fachspezifische Einführungen, Unterrichtspläne mit Lernzielen, Inhalten und didaktischen
Ansätzen, Literaturverzeichnisse mit Angaben der Schwierigkeitsgrade, Einordnungen in
Stilepochen und Empfehlungen für Prüfungen.
Die Lehrer/innen sind hinsichtlich der Unterrichtsplanung eigenverantwortlich. Sie haben bei
ihrer Unterrichtsplanung auf die Inhalte der Lehrpläne für Musikerziehung an den mittleren
und höheren Schulen sowie deren musikalischen Sonderformen Bedacht zu nehmen.
Im Sinne einer erfolgreichen Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Blasmusikverband
sollen die Richtlinien zur Erlangung der Leistungsabzeichen in Junior, Bronze, Silber und
Gold mit den Lehrinhalten der Elementarstufe sowie der Unter-, Mittel- und Oberstufe des
Kontinuums sowohl im künstlerischen Hauptfach als auch den ergänzenden
Unterrichtsfächern im Rahmen der eigenverantwortlichen Unterrichtsplanung berücksichtigt
werden.
Organisationsstatut der kommunalen Musikschulen in der Steiermark 2014 19
Anhang B
Schulordnung
1. Die Musikschule übernimmt mit Eintritt des Schülers / der Schülerin die Gewähr für die
Erteilung eines geregelten und zeitgemäßen Unterrichtes nach einem festen Lehrplan in den
vorgesehenen Unterrichtszeiten.
2. Die Anmeldung zur Aufnahme in die Musikschule hat bei der von der Schulleitung jährlich
durchzuführenden Schüler/inneneinschreibung zu erfolgen. Durch die Anmeldung wird kein
Rechtsanspruch auf eine tatsächliche Aufnahme begründet. Die Entscheidung über die
Aufnahme obliegt dem/der Schulleiter/in.
3. Die Aufnahme in die Musikschule erfolgt jeweils für ein Schuljahr. Bei der Aufnahme hat
der/die Schüler/in bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigte(r) durch Unterschrift die
Bestimmungen dieser Schulordnung verbindlich zur Kenntnis zu nehmen.
4. Die Unterrichtszeiten für die einzelnen Haupt- und Ergänzungsfächer werden von den
Lehrer/innen nach Zustimmung durch die Schulleitung festgesetzt.
5. Die festgelegten Unterrichtsstunden sind regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Unterrichtsstunden, welche von den Schüler/innen nicht besucht werden, werden
grundsätzlich nicht nachgegeben.
6. Ist aus triftigen, in der Person des Schülers / der Schülerin oder dessen/deren
Erziehungsberechtigten gelegenen Gründen eine längere Unterbrechung des Unterrichts
erforderlich, so ist vom Schüler / von der Schülerin bzw. dessen/deren
Erziehungsberechtigten rechtzeitig schriftlich um Beurlaubung anzusuchen. Die
Entscheidung über das Ansuchen obliegt der Schulleitung.
7. Der/die Schüler/in hat durch sein/ihr Verhalten und seine/ihre Mitarbeit im Unterricht
sowie in den Veranstaltungen der Schule die Unterrichtsarbeit zu fördern und sich in der
Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
8. Ungebührliches Benehmen, insbesondere das Herumlaufen auf Stiegen und Gängen,
Lärmen im Schulgebäude und dessen unmittelbarer Umgebung, sowie Rauchen und der
Genuss alkoholischer Getränke sind verboten.
9. Jede Beschädigung von Schuleinrichtungen oder von aus der Schule entliehenen
Instrumenten und Archivalien geht zu Lasten des betreffenden Schülers / der betreffenden
Schülerin bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigten.
10. Ergänzend zu dieser Schulordnung kann vom Schulleiter / der Schulleiterin im
Einvernehmen mit dem Schulerhalter eine schulautonome Hausordnung erlassen werden.
Organisationsstatut der kommunalen Musikschulen in der Steiermark 2014 20
Anhang C / Zeugnisse
Schulkennzahl
Musikschule der Stadt-/Markt-/Gemeinde Musterort
für elementare, mittlere und höhere Musikerziehung
Öffentlichkeitsrecht verliehen mit Bescheid des BMBF vom ..., GZ. ...
Musterstraße 10
PLZ Musterort
Schuljahr 2014/2015
Jahreszeugnis
für
Max MUSTERMANN
geboren am 1.1.2000 in Musterort
Schüler der Mittelstufe, 4. Lernjahr
Künstlerisches Hauptfach Beurteilung
Klavier Sehr gut
Unterrichtsgegenstände Beurteilung
Musikkunde 2 Gut
Wahlfächerbündel teilgenommen
Er/Sie ist auf Grund der am 04. 04. 2014 bestandenen 2. Musikschulprüfung zum Aufsteigen in die
Oberstufe berechtigt.
Beurteilungsstufen im Hauptfach: Sehr gut, Gut, Befriedigend, Genügend, Nicht genügend
Rundsiegel
................................................................. .................................................................
Titel Vorname NAME Musterort, am 4. Juli 2014 Titel Vorname NAME
Schulleiter/in Hauptfachlehrkraft
Wappen
Trägergemeinde
Organisationsstatut der kommunalen Musikschulen in der Steiermark 2014 21
Schulkennzahl
Musikschule der Stadt-/Markt-/Gemeinde Musterort
für elementare, mittlere und höhere Musikerziehung
Öffentlichkeitsrecht verliehen mit Bescheid des BMBF vom ..., GZ. ...
Musterstraße 10
PLZ Musterort
Schuljahr 2014/2015
Abschlussprüfungszeugnis
Max MUSTERMANN
geboren am 1.1.2000 in Musterort
hat sich an dieser Schule vor der zuständigen Prüfungskommission gemäß den Vorschriften des
Organisationsstatutes für Musikschulen in der Steiermark der
Abschlussprüfung
im künstlerischen Hauptfach
Klarinette
unterzogen und diese
mit ausgezeichnetem Erfolg
bestanden1
.
1
Beurteilungsstufen: mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden, nicht bestanden.
Wappen
Trägergemeinde
Organisationsstatut der kommunalen Musikschulen in der Steiermark 2014 22
Prüfungsprogramm der Abschlussprüfung im künstlerischen Hauptfach:
Die Leistungen in den Prüfungsgebieten wurden wie folgt beurteilt2
:
2
Beurteilungsstufen: Sehr gut, Gut, Befriedigend, Genügend, Nicht genügend.
Rundsiegel
................................................................. .................................................................
Titel Vorname NAME Musterort, am 4. Juli 2014 Titel Vorname NAME
Schulleiter/in Hauptfachlehrkraft